Gesetz über elektronische Kommunikation - Verwendung von sog. Cookies

Published by: JUDr. Rastislav Masnyk , JUDr. Ivana Vaculčiaková, 11.05.2022

Gesetz über elektronische Kommunikation - Verwendung von sog. Cookies

Laut Gesetz ist jeder, der auf dem Endgerät des Nutzers (Computer, Smartphone) Informationen speichert oder sich Zugriff darauf verschafft, nur dann dazu berechtigt, wenn der betroffene Nutzer solchen Handlungen nachweislich zugestimmt hat.
Das Gesetz sieht eine Ausnahme der bevorstehenden Regel vor, wenn der einzige Zweck darin besteht die Übermittlung selbst durchzuführen oder zu erleichtern oder wenn es zwingend erforderlich ist, um die angeforderte Dienstleistung zu erbringen.

Mit Wirkung vom 1.2.2022 trat in der Slowakei das Gesetz über elektronische Kommunikation in Kraft, welches das Gesetz über elektronische Kommunikation aus dem Jahr 2011 vollständig ersetzt hat. Insbesondere setzt das neue Gesetz die Richtlinie 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Dezember 2018 um, welche den sog. europäischen Kodex für elektronische Kommunikation festlegelegt haben.

Neben den Regelungen zu Direktmarketing und unerbetener Kommunikation bringt das Gesetz auch eine Änderung im Bereich der Beschaffung und Speicherung von Informationen, die auf den Endgeräten der Nutzer gespeichert sind - sog. Cookies mit sich.

Die Änderung ist auch für Webseiten-Benutzer sichtbar, durch anklickbare Buttons, welche mit „Cookies zulassen“ oder „Cookies ablehnen“ betitelt sind. Die Änderung verpflichtet Webdienstanbieter die Webseiten-Einstellungen und verschiedenen Applikationen anzupassen, um die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.

Laut Gesetz ist jeder, der auf dem Endgerät des Nutzers (Computer, Smartphone) Informationen speichert oder sich Zugriff darauf verschafft, nur dann dazu berechtigt, wenn der betroffene Nutzer solchen Handlungen nachweislich zugestimmt hat.

Das Gesetz sieht eine Ausnahme der bevorstehenden Regel vor, wenn der einzige Zweck darin besteht die Übermittlung selbst durchzuführen oder zu erleichtern oder wenn es zwingend erforderlich ist, um die angeforderte Dienstleistung zu erbringen.

Laut dem Gesetz sind Cookies dahingehend zu unterscheiden, ob sie für den Dienstanbieter erforderlich sind, um den gewünschten Dienst erbringen zu können (sog. notwendige Cookies). Notwendige Cookies können ohne Zustimmung des Benutzers gespeichert werden und können vom Benutzer nicht abgelehnt werden. Alle anderen Cookies (z. B. Werbe- Cookies, analytische Cookies ...) dürfen vom Dienstleister nur mit vorheriger, nachweisbarer Zustimmung des Nutzers gespeichert werden.

Die Betreiber der Seite und Applikationen sind verpflichtet, die Bestimmungen der Web-Seiten anzupassen, wobei folgende Möglichkeiten zu wählen sind:

  • Cookies akzeptieren (einschließlich Analyse- und Werbe-Cookies),
  • Cookies ablehnen (außer notwendige Cookies, von welchen die Ablehnung nicht möglich ist, da sonst der Dienst nicht bereitgestellt werden könnte),
  • Cookies Wahl ermöglichen, damit der Benutzer auswählen kann, welche der Cookies verwendet werden sollen und welche nicht.

Die bevorstehenden Bedingungen stellen eine Änderung für Dienstleister dar. Nach bisherigem Recht wurde davon ausgegangen, dass auch die Verwendung der entsprechenden Einstellungen (Voreinstellungen) eines Internetbrowsers oder eines anderen Computerprogramms als Einwilligung galt. Diese Vermutung ist jedoch nicht mehr gültig.