Vertragsbeziehungen in der IT

Published by: JUDr. Rastislav Masnyk , JUDr. Ivana Vaculčiaková, 22.08.2022

Vertragsbeziehungen in der IT

Im IT-Bereich werden in der Slowakei am häufigsten Werkverträgen, Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen und sog. unbenannte Verträge nach dem Handelsgesetzbuch abgeschlossen. Gleichzeitig ist aber auch an die Regelungen des Urheberrechts zu denken, da das Ergebnis der Tätigkeit des Auftragnehmers ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein kann.

Auch im Bereich der Informationstechnologie gilt, dass die Voraussetzung für eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien eine qualitativ hochwertige vertragliche Gestaltung ist.

Die sogenannte Softwareverträge sind in der Slowakei nicht als besondere Vertragsart geregelt.

Im IT-Bereich werden in der Slowakei am häufigsten Werkverträge, Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen und sog. unbenannte Verträge nach dem Handelsgesetzbuch abgeschlossen. Gleichzeitig ist aber auch an die Regelung des Urheberrechts zu denken, da das Ergebnis der Tätigkeit des Auftragnehmers ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein kann.

Eine eindeutige Regelung des Leistungsgegenstandes, der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, der Mängelhaftung oder der Festlegung der Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung an den Kunden ist Voraussetzung für eine reibungslose Zusammenarbeit der Vertragsparteien.

Viele der im IT-Bereich gebräuchlichen Begriffe sind Fachtermini oder gesetzlich nicht definiert. Deshalb besteht die Gefahr, dass sie von den Vertragsparteien unterschiedlich ausgelegt werden. Die Vertragsparteien sollten die entsprechenden Bezeichnungen, wie „Implementierung“, „Aktualisierung“ oder „Softwarefunktionalität“ im Vertrag genau festgelegen, damit zwischen den Vertragsparteien keine Zweifel darüber bestehen, was der Leistungsgegenstand ist.

Eine Alternative ist auch eine Negativdefinition des Leistungsgegenstandes in der Weise, dass die Vertragsparteien vereinbaren und ausdrücklich im Vertrag festhalten, dass der Leistungsgegenstand nicht z.B. Backup, Webhosting, Service, Nachbetreuung usw. abdeckt.

Das Thema Leistung zu definieren und konsequent zu spezifizieren ist ein sehr wichtiges Element in der IT-Branche, da es häufig um die Erbringung eng spezialisierter Tätigkeiten geht. Es liegt im Interesse des Kunden, dass er je nach gewünschter Funktionalität z.B. eine Anfrage für eine bestimmte Programmiersprache, in der die Anwendung erfolgen soll, in Vertrag verankert.

Weitere wichtige Vertragsbestandteile sind Zeitpunkt und Art der Übergabe/Übernahme der Software, die sog. Annahme. Auch der Begriff der Abnahme ist ein häufig verwendeter Begriff, der jedoch keine gesetzliche Grundlage hat, weshalb es angebracht ist, die Abnahme auch vertraglich zu definieren.

Eine nicht rechtzeitige Erbringung der erforderlichen Mitwirkung des Kunden kann sich sehr negativ auf die Erfüllung des Vertragsgegenstandes auswirken. Daher ist es ratsam, im Vertrag anzugeben und dann im Detail zu spezifizieren, welche Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind (z.B. technische Spezifikation, Hardware-Infrastruktur etc.).

Nicht zuletzt sind bei Softwareverträgen die Bedingungen für die Einräumung einer Lizenz durch den Auftragnehmer (Vergütung/kostenlos, Befristung etc.) sowie die Konkretisierung der Rechte der Vertragsparteien zum Umgang mit dem Quellcode zu spezifizieren.

Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass bei Vertragsabschlüssen in der IT-Branche viele Details angepasst werden müssen und das Fehlen einer detaillierten vertraglichen Regelung für beide Vertragsparteien, deren Interessen oft gegensätzlich sind, nachteilig sein kann.

Bei einer unzureichenden und vagen Vertragsgestaltung kann auch die Festsetzung von Vertragsstrafen oder sonstigen Sanktionen für die Parteien nicht den gewünschten Effekt bringen.

AutorenJUDr. Rastislav Masnyk JUDr. Ivana Vaculčiaková