Rechtlicher Schutz eines Computerprogramms
Published by: JUDr. Rastislav Masnyk , JUDr. Ivana Vaculčiaková , 22.08.2022
Urheberrechtlich geschützt sind Maschinencode, Quellecode und auch „zugehörige Dokumentation“. Urheberrecht schützt kein Inhalt, sondern nur Formen, also „nur“ den Ausdruck eines entwickelten Computerprogramms .
Der Schutz von Computerprogrammen wird auf Ebene des Europäischen Unionsrechts durch die Richtlinie zum Schutz von Computerprogrammen (Richtlinie 2009/24/EG des EP und des Rates vom 23. April 2009) geregelt.
Auf der Ebene der nationalen Gesetzgebung ist das in der Slowakischen Republik geltende Urheberrechtsgesetz. Nach dem Urheberrechtsgesetz ist ein Computerprogramm eine Reihe von Befehlen und Anweisungen, die in irgendeiner Form ausgedrückt werden und die direkt oder indirekt auf einem Computer oder einem ähnlichen technischen Gerät verwendet werden. Ein Computerprogramm ist gesetzlich geschützt, wenn er das Ergebnis der kreativen intellektuellen Aktivität des Autors ist. Das Gesetz besagt ausdrücklich, dass das Computerprogramm auch das Hintergrundmaterial enthält, das zu seiner Erstellung verwendet wurde.
Urheberrechtlich geschützt sind also Maschinencode, Quellecode und auch „zugehörige Dokumentation“.
Das Urheberrechtsgesetz führt , wie die Richtlinie selbst , die Ausschluss von Ideen und Grundsätzen vom Urheberrechtsschutz ein. Die Ideen und Grundsätze, auf denen ein Element eines Computerprogramms basiert, sind nach diesem Gesetz nicht geschützt.
Als Beispiele für nicht urheberrechtlich geschützte Elemente nennt die Rechtswissenschaft z.B. Grundlagen der Logik, Algorithmen, Programmiersprachen, Computerprogrammfunktionen oder Dateiformate.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Urheberrecht kein Inhalt, sondern nur Formen, also „nur“ den Ausdruck eines entwickelten Computerprogramms schützt.
Dieser Grundsatz kommt auch in der Richtlinie zum Schutz von Computerprogrammen zum Ausdruck, die besagt, dass die Ideen und Prinzipien, die die Grundlage von Logik, Algorithmen und Programmiersprachen bilden, nicht unter Schutz die Richtlinie fallen.
Dies wird auch von der Rechtsprechung bestätigt. Das wohl bekannteste auf diesem Gebiet ist der Fall C 406/10 des SAS Institute. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte in diesem Rechtsstreit fest, dass "wenn der Schutz der Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wäre, wäre es möglich die Ideen auf Kosten des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung zu monopolisieren".
Im oben genannten Fall kam der Gerichtshof ganz entschieden zu dem Schluss, dass die Funktionalität des Computerprogramms, die Programmiersprache und das Format der im Computerprogramm verwendeten Dateien keine Ausdrucksform des Computerprogramms darstellen und daher nicht in den Anwendungsbereich des Urheberrechtsschutzes fallen.
Andererseits stellte das Gericht fest, dass die Programmiersprache und das Format von Dateien als Werke nach der Richtlinie 2001/29/EG geschützt werden können, sofern sie eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellen (oder nach anderen Rechtsnormen im Bereich des Schutzes des geistiges Eigentum geschützt werden können).
Autoren: JUDr. Rastislav Masnyk , JUDr. Ivana Vaculčiaková