Lizenzen in IT-Verträgen

Published by: JUDr. Rastislav Masnyk , JUDr. Ivana Vaculčiaková, 24.08.2023

Lizenzen in IT-Verträgen

Sofern der Umfang der Lizenz im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, wird die Lizenz in dem Umfang erteilt, der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Es empfiehlt sich im Vertrag ausdrücklich anzugeben, ob die Lizenz auch Nutzung des Quellcodes und zugehöriger Dokumentation bedeckt.

IT-Verträge beinhalten oft sogenannte Lizenz – also die dem Kunden erteilte Einwilligung des Anbieters zur Nutzung des Werkes oder eines Teils davon. 

Lizenzverträge können als separates Dokument abgeschlossen werden. Häufig werden die Bedingungen für die Gewährung einer Lizenz auch in Kooperationsverträgen oder in Verträgen über die Lieferung von Software (SW) vereinbart. 

Lizenzen und die Bedingungen ihrer Gewährung sind im Gesetz Nr. 185/2015 (Urheberrechtsgesetz) geregelt.  

Der Urheber des Werkes/Anbieter erteilt dem Kunden die Erlaubnis zur Nutzung des Werks auf der Grundlage einer Lizenzvereinbarung, die insbesondere folgendes regeln soll: die Art der Nutzung des Werks, den Umfang der Lizenz, den Zeitraum, für den der Urheber die Lizenz gewährt (oder die Methode ihrer Bestimmung) und die Vergütung für die Bereitstellung der Lizenz (oder die Methode ihrer Bestimmung). 

Bei Zustimmung beider Vertragsparteien kann die Lizenz auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Alternativ kann die Lizenzgebühr in der Vergütung/dem Preis für die Lieferung von SW oder die Erbringung von IT-Dienstleistungen enthalten sein. 

Sofern der Umfang der Lizenz im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, wird die Lizenz in dem Umfang erteilt, der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Es empfiehlt sich daher, den Vertragszweck genau zu definieren, damit es in Zukunft nicht zu Rechtsstreitigkeiten aus einem vage definierten Zweck kommt. 

Aus Sicht des Kunden (des Erwerbers der Lizenz), empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, im Vertrag explizit anzugeben, ob der Kunde das gelieferte Werk (Programm, Anwendung) i. nach Ihren Bedürfnissen ändern, modifizieren und ergänzen, ii. an mehrere technische Geräte verteilen, iii. das Werk Dritten zugänglich zu machen berechtigt ist. 

Es empfiehlt sich auch im Vertrag ausdrücklich anzugeben, ob die Lizenz auch Nutzung des Quellcodes und zugehöriger Dokumentation bedeckt.  

Der Autor kann dem Erwerber eine ausschließliche oder eine nicht ausschließliche Lizenz gewähren. Sofern die Parteien an der Gewährung einer ausschließlichen Lizenz interessiert sind, muss dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden. Im Falle einer ausschließlichen Lizenz darf der Urheber weder einem Dritten eine Lizenz für das Werk erteilen, noch das Werk selbst nutzen. Es kann jedoch im Vertrag etwas anderes vereinbart werden. 

Es ist außerdem ratsam, sich an i. Fragen der Übertragung der Lizenz im Falle des Untergangs der juristischen Person - des Erwerbers (die Übertragung auf den Rechtsnachfolger kann im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden) und ii. Gewährung der sogenannten Unterlizenzierung an Dritte (z. B. Mutter- oder Schwesterunternehmen) erinnern und diese auch im Lizenzvertrag reglementieren. 

AutorenJUDr. Rastislav Masnyk JUDr. Ivana Vaculčiaková