Bereitstellung digitaler Inhalte – Verbraucherschutz

Published by: JUDr. Rastislav Masnyk , JUDr. Ivana Vaculčiaková, 15.03.2023

Bereitstellung digitaler Inhalte – Verbraucherschutz

Das Rechtssystem der Slowakischen Republik regelt keinen besonderen Vertragstyp – es gibt in der Slowakei keinen „Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte“.

Die Beweislast, ob die Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht wurden, trägt der Anbieter - der Anbieter (nicht der Verbraucher) ist verpflichtet zu beweisen, dass die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde.

Im Jahr 2019 verabschiedete das Europäische Parlament eine Richtlinie zu bestimmten Aspekten von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates EU 2019/770 – „Richtlinie“).

Ziel der Richtlinie ist es, einen echten digitalen Binnenmarkt zu schaffen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen ihrer Rechtssysteme in Bezug auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen harmonisieren und die erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen.

Im Nachbarland Tschechien wurde bereits eine besondere Vertragsform eingeführt – ein Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte.

In der Slowakischen Republik wurden ähnliche Rechtsvorschriften noch nicht verabschiedet. Das Rechtssystem der Slowakischen Republik regelt keinen besonderen Vertragstyp – es gibt in der Slowakei keinen „Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte“. 

In der Praxis ist aber natürlich die Bereitstellung digitaler Dienste üblich. Die Rechte und Pflichten der Parteien können in einem schriftlichen Vertrag oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden.

Begriffe wie digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen werden durch die Richtlinie definiert. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Die Lieferung der digitalen Dienstleistung kann einmalig – nach Vertragsschluss – erfolgen. Die Lieferung kann auch über einen längeren Zeitraum dauern. Digitale Inhalte können z.B. Antivirensystem, Computerspiele oder z.B. die sogenannte SaaS-Service – Software as a Service, also Bereitstellung von Clouds, grafischen Tools oder verschiedenen Applikationen sein. 

Die Richtlinie regelt einige Aspekte der Bereitstellung digitaler Dienste, z. B.:
- Der Anbieter muss die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen unverzüglich nach Vertragsschluss liefern, die Parteien können jedoch auch etwas anderes vereinbaren.
- Die Beweislast, ob die Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht wurden, trägt der Anbieter- der Anbieter (nicht der Verbraucher) ist verpflichtet zu beweisen, dass die Leistung erbracht wurde.
- die Bedingungen, unter denen der Anbieter die digitalen Inhalte nach dem Kauf ändern kann
- Unterscheidung zwischen Updates, die für die Funktionsfähigkeit der Anwendung erforderlich sind, Updates, die im Voraus vereinbart wurden, und vollständig neuen Features und Funktionen.

Die Richtlinie, die noch nicht in die Rechtsordnung der Slowakischen Republik umgesetzt wurde, regelt mehrere Aspekte, die bei der Bereitstellung digitaler Dienste berücksichtigt werden sollten. Die Richtlinie sollte bei der Erstellung des Inhalts relevanter Rechtsdokumente als Orientierungshilfe dienen.

AutorenJUDr. Rastislav Masnyk JUDr. Ivana Vaculčiaková